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Maßnahmen

Berufsausübungsgesellschaften haben nach einer erfolgten Risikoanalyse durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und abgestellt werden. § 31 Abs. 2 BORA definiert sodann geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts; dieser Maßnahmenkatalog ist nicht abschließend und könnte noch durch individuelle Maßnahmen ergänzt werden.

In diesem Schritt müssen sodann bei den Risikobereichen entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen (wie etwa der verpflichtende Conflict Check bei Mandatsannahme, der Einholung der Einwilligung bei Mandatserteilung zur Mandatsnennung auf der Webseite oder eine technische Überwachung von Fremdgeldeingängen) implementiert werden. Das gilt gerade auch nicht im täglichen Fokus stehende Berufspflichten, wie sie etwa in § 43e BRAO (Beauftragung von Dienstleistern), § 45 BRAO (Vorbefassung), § 50 BRAO (Umgang mit den Handakten) oder § 2 Abs. 2 S. 5, 6 BORA (E-Mail-Nutzung) enthalten sind.

In § 31 Abs. 2 BORA werden zudem folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

  • die Bestellung eines Berufsrechtsbeauftragten (intern oder extern)
  • regelmäßige berufsrechtliche Schulungen (bspw. jährlich)
  • Schaffung elektronischer Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen (bspw. „conflict check“ bei Aktenanlage)
  • die elektronische Überwachung von Anderkonten oder
  • die Einführung einer internen Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden (je nach Kanzleigröße).

Grundlage der Maßnahmen ist zudem der § 59e ABs. 2 BRAO: Die Berufsausübungsgesellschaft hat insoweit durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufs (also Angehörigen anderer Berufe wie Steuerberater, Patentanwälte oder auch beratende Betriebswirte, Ärzte oder Architekten) sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

Die Norm greift auch keine Einzelmaßnahme heraus, sondern stellt auf die Eignung der ergriffenen Maßnahmen insgesamt ab. Dies sind bspw. Maßnahmen zum Schutz der Schweigepflicht durch Zugriffsbeschränkungen, der Installierung eines Systems zur Konfliktprüfung, der unverzüglichen Ablehnung von Aufträgen, der Implementierung einer Vorgehensweise bei Fremdgeldauskehrung oder der sicheren Aufbewahrung von Handakten. Im Wesentlichen ergeben sich die Maßnahmen aus den in Absatz 1 genannten Berufspflichten (§§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Abs. 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a BRAO).

Berufspflichten Rechtsanwalt

  • Berufshaftpflichtversicherung, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, § 51 BRAO
  • Unvereinbarkeit, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
  • Kanzleipflicht, § 27 BRAO i.V.m. § 5 BORA
  • Vorhalten eines beA, § 31a BRAO
  • Vorbefassung, § 45 BRAO
  • Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO i.V.m. § 2 BORA
  • Mitarbeiterverpflichtung, § 43a Abs. 2 S. 4 BRAO
  • Mailkommunikation, § 2 Abs. 2 BORA
  • Dienstleistungen Dritter, § 43e Abs. 2 und 3 BRAO
  • Interessenkollision, § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO i.V.m. § 3 BORA
  • Sozietätswechsler, § 3 Abs. 3 BORA
  • Vorbefassung, § 43a Abs. 6 BRAO
  • Fremdgeld, § 43a Abs. 7 BRAO i.V.m. § 4 BORA
  • Vermittlungsprovision, § 49b Abs. 3 BRAO
  • Mandatsablehnung, 44 BRAO
  • Hinweispflichten, § 49b Abs. 5 BRAO, § 11 Abs. 2 BORA
  • Beteiligungen, § 27 BORA
  • Umgehung, § 12 BORA
  • Handakte, § 50 BRAO i.V.m. § 17 BORA
  • Mandatsbearbeitung, § 11 Abs. 1 BORA
  • Zustellungen, § 14 BORA
  • Werberecht (Sachlichkeit), § 43b BRAO i.V.m. § 6 BORA
  • Beschäftigung von Berufsträgern, § 26 BORA
  • Gebührenunterschreitung, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 RVG
  • Vergütungsvereinbarung, § 49b BRAO i.V.m. § 3a RVG und § 21 BORA
  • Erfolgshonorar, § 49b Abs. 2 BRAO i.V.m. § 4a RVG
  • Abtretung der Vergütung, § 49b Abs. 4 BRAO
  • Berufsrechts-Compliance, § 31 BORA
  • Gewissenhaftigkeit, § 43 BRAO
  • Unabhängigkeit, § 43a Abs. 1 BRAO
  • Sachlichkeit, § 43a Abs. 3 BRAO
  • Fortbildung, § 43a Abs. 8 BRAO
  • Mandatswechsel, § 15 BORA
  • Akteneinsicht, § 19 BORA
  • Berufstracht, § 20 BORA
  • Benennung von Teilbereichen, § 7 BORA
  • Kundgabe und Kurzbezeichnung, §§ 8 und 9 BORA
  • Verbot der Einzelfallwerbung, § 43b BRAO i.V.m. § 6 BORA
  • Abrechnungsverhalten, § 23 BORA
  • Pflichtmandate, §§ 48 ff BRAO i.V.m. §§ 16 f BORA
  • Regelungen zur Stellvertretung, §§ 53, 54 BRAO
  • Beanstandungen, § 25 BORA
  • Haftungsbegrenzung, § 52 BRAO
  • Briefbogen, § 10 BORA